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KROATISCHE
KULTURGEMEINSCHAFT e.V.
SATZUNG
§1
§2
§3
§4
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Die „
Kroatische Kulturgemeinschaft" (e.V.) mit Sitz in Wiesbaden verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
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Zweck
des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz
auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. In
diesen Zusammenhang ist Vereinszweck auch die Vermittlung von
materieller Hilfe zwischen dem deutschen und dem kroatischen Volk.
Hierdurch verfolgt der Verein mildtätige Zwecke unter der in § 53 der
Abgabenordnung genannten Voraussetzungen.
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Der
Satzungsweg wird auf dem Gebiet der Kultur verwirklicht:
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durch
die Bildung von Gesangs -, Literatur- und Theaterkreise
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durch
das Organisieren von Vorträgen über Kunst, Geschichte und Literatur
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durch
die Pflege von Beziehungen und der Zusammenarbeit
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mit den
heimatlichen kulturellen, religiösen und gesellschaftlichen Organisationen
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mit den
kroatischen Vereinen in der BRD und in der Welt
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mit den
deutschen und nicht nur deutschen kulturellen, religiösen und
gesellschaftlichen Vereinigungen
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durch
die Herstellung von Verbindungen zwischen den Menschen der beiden
Nationen zum Zwecke gegenseitigen Verstehens und gegenseitiger Hilfe.
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Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine mildtätigen Ziele verfolgt der
Verein in dem er Spendenaktionen, Basare, Flohmärkte u. ä. durchführt,
und die so erzielten Einnahmen der materiellen Hilfe zwischen dem
deutschen und dem kroatischen Volk zuführt. (gem. § 53 AO)
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Mittel
der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der
Gesellschaft.
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Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde.
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Bei
Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Kroatische katholische
Gemeinde in Wiesbaden, Holsteinstr. 15, 65187 Wiesbaden, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§2 Die Mitgliedschaft
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Jede
Person die, die Bestimmungen dieser Satzung bejaht, kann Mitglied der
Gemeinschaft werden, wenn dem keine gesetzlichen Hindernisse
entgegenstehen.
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Die
Rechte der Mitglieder sind:
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das
aktive und passive Wahlrecht in der Gemeinschaft auszuüben
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über die
Aktivitäten der Gemeinschaft informiert zu werden
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initiativ
zu werden für die Arbeit in der Gemeinschaft
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Die
Pflichten der Mitglieder sind:
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sich für
die Ziele der Gemeinschaft einzusetzen
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das
Ansehen der Gemeinschaft zu schützen und zu bewahren
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den
Mitgliedsbeitrag zu zahlen
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Mitglied
der Gemeinschaft wird man durch die Unterzeichnung der
Beitrittserklärung.
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Die
Mitgliedschaft erlischt:
§3 Der Aufbau der Gemeinschaft
- Die Organe der
Gemeinschaft sind:
- die Vollversammlung
- der Vorstand
- Die Vollversammlung ist
das höchste Organ der Gemeinschaft. Alle Mitglieder der Gemeinschaft
bilden die Vollversammlung.
- Die Vollversammlung
verabschiedet und ändert die Satzung, das Programm und andere
Beschlüsse, die wichtig für die Arbeit der Gemeinschaft sind,
insbesondere:
- sie wählt die Organe der
Gemeinschaft und setzt sie ab
- sie bewilligt den
Finanzplan und den Kassenbericht.
- sie berät und bewilligt
den Arbeitsbericht
- sie entscheidet über
Beschwerden.
- sie beschließt die Höhe
des Mitgliedsbetrages.
- sie entscheidet über die
Auflösung der Gemeinschaft.
- Die Vollversammlung tritt
mindestens einmal jährlich zusammen. Die Mitglieder werden schriftlich
eingeladen. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse durch offene
Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die
Mitglieder können jederzeit verlangen, dass der Vorstand eine
außerordentliche Vollversammlung einberuft.
- Die Vollversammlung
schlägt den Vorstand vor und wählt ihn in geheimer Wahl. Im ersten
Wahlgang wird die/der Vorsitzende gewählt mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei
erneuter Stimmengleichheit gilt der Ältere als gewählt. Im zweiten
Wahlgang werden weiteren 8 Vorstandsmitglieder gewählt. Die Kandidaten
mit der höchsten Zahl der Stimmen sind gewählt. Wenn wegen
Stimmengleichheit nicht alle acht Vorstandsmitglieder gewählt wurden,
wird die Wahl wiederholt nur für diejenigen Kandidaten, die gleiche
Stimmenzahl bekommen haben. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der
Ältere (gelten die Älteren) als gewählt.
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden
Vorsitzenden
- dem Sekretär
- dem Kassierer
- vier Beiräten
Beide stellvertretenden
Vorsitzenden, der/die Sekretär/in und der/die Kassierer/in werden vom
neu gewählten Vorstand bei seiner ersten Sitzung nach ihren Fähigkeiten
einvernehmlich bestimmt.
- Der Vorstand führt alle
laufende Geschäfte, insbesondere:
- er erarbeitet den
Satzungsvorschlag, den er der Vollversammlung unterbreitet
- er erarbeitet die
Programmvorschläge und Arbeitspläne
- er verwaltet das Vermögen
der Gemeinschaft
- er unterbreitet der
Vollversammlung den Bericht über die Arbeit
- er ernennt die Ausschüsse
und Kommissionen für spezielle Arbeitsgebiete
- Die Gemeinschaft wird
gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern
gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand fasst die
Beschlüsse bei den Sitzungen des Vorstandes. Die Sitzung wird vom
Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom ersten
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vorstands anwesend
sind. Bei fehlenden Quorum wird eine neue Sitzung mit derselben
Tagesordnung einberufen. Bei dieser Sitzung ist der Vorstand
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
- Der Vorstand fasst die
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Sitzungsleiter.
- Der Vorstand wird auf
zwei Jahre gewählt. Die wiederholte Wahl ist möglich.
- Der Kassierer verwaltet
die Kasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die
Zahlungsanweisungen werden von Kassierer und dem Vorsitzenden oder
einem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.
- Der Vorstand verfügt dem
Ausschluss aus der Mitgliedschaft. (§2.5)
- Der Vorstand kann auf
Antrag ein Mitglied von den Mitgliedsbeiträgen befreien, oder den
Beitrag vermindern.
§4 Auflösung der Gemeinschaft
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Über die
Auflösung der Gemeinschaft entscheidet die Vollversammlung mit
Dreiviertelmehrheit.
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Wenn bei
dieser Vollversammlung weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend
ist, ist der Beschluss über die Auflösung erst bei einer neuen
Vollversammlung möglich, und dann unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder.
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