Kroatische Kulturgemeinschaft e.V.
S
A T Z U N G
§1
§2
§3
§4
§1 Allgemeine Bestimmungen
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Die „
Kroatische Kulturgemeinschaft" (e.V.) mit Sitz in Wiesbaden
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung".
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Zweck
des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens. In diesem Zusammenhang ist
Vereinszweck auch die Vermittlung von materieller Hilfe zwischen dem
deutschen und dem kroatischen Volk. Hierdurch verfolgt der Verein
mildtätige Zwecke unter den in § 53 der Abgabenordnung genannten
Voraussetzungen.
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Der
Satzungsweg wird auf dem Gebiet der Kultur verwirklicht:
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durch
die Bildung von Gesangs -, Literatur- und Theaterkreisen
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durch
das Organisieren von Vorträgen über Kunst, Geschichte und
Literatur
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durch
die Pflege von Beziehungen und Zusammenarbeit
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mit
den heimischen und heimatlichen kulturellen, religiösen und
gesellschaftlichen Organisationen
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mit
den kroatischen Vereinen in der BRD und in der Welt
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mit
den deutschen und nicht nur deutschen kulturellen, religiösen und
gesellschaftlichen Vereinigungen
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durch
die Herstellung von Verbindungen zwischen den Menschen der beiden
Nationen zum Zwecke gegenseitigen Verstehens und gegenseitiger
Hilfe.
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Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine mildtätigen Ziele verfolgt der
Verein in dem er Spendenaktionen, Basare, Flohmärkte u. ä.
durchführt, und die so erzielten Einnahmen der materiellen Hilfe
zwischen dem deutschen und dem kroatischen Volk zuführt. (gem. §
53 AO)
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Mittel
der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft.
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Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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Bei
Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Kroatische katholische
Gemeinde in Wiesbaden, Holsteinstr. 15, 65187 Wiesbaden, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§2 Die Mitgliedschaft
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Jede
Person die, die Bestimmungen dieser Satzung bejaht, kann Mitglied
der Gemeinschaft werden, wenn dem keine gesetzlichen Hindernisse
entgegenstehen.
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Die
Rechte der Mitglieder sind:
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das
aktive und passive Wahlrecht in der Gemeinschaft auszuüben
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über
die Aktivitäten der Gemeinschaft informiert zu werden
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initiativ
zu werden für die Arbeit in der Gemeinschaft
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Die
Pflichten der Mitglieder sind:
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sich
für die Ziele der Gemeinschaft einzusetzen
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das
Ansehen der Gemeinschaft zu schützen und zu bewahren
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den
Mitgliedsbeitrag zu zahlen
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Mitglied
der Gemeinschaft wird man durch die Unterzeichnung der
Beitrittserklärung.
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Die
Mitgliedschaft erlischt:
§3 Der Aufbau der
Gemeinschaft
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Die
Organe der Gemeinschaft sind:
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die
Vollversammlung
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der Vorstand
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Die
Vollversammlung ist das höchste Organ der Gemeinschaft. Alle
Mitglieder der Gemeinschaft bilden die Vollversammlung.
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Die
Vollversammlung verabschiedet und ändert die Satzung, das Programm
und andere Beschlüsse, die wichtig für die Arbeit der Gemeinschaft
sind, insbesondere:
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Sie
wählt die Organe der Gemeinschaft und setzt sie ab
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Sie
bewilligt den Finanzplan und den Kassenbericht.
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Sie
berät und bewilligt den Arbeitsbericht
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Sie
entscheidet über Beschwerden.
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Sie
beschließt die Höhe des Mitgliedsbetrages.
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Sie
entscheidet über die Auflösung der Gemeinschaft.
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Die
Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die
Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Die Vollversammlung fasst
ihre Beschlüsse durch offene Abstimmung und mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder können jederzeit
verlangen, dass der Vorstand eine außerordentliche Vollversammlung
einberuft.
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Die
Vollversammlung schlägt den Vorstand vor und wählt ihn in geheimer
Wahl. Im ersten Wahlgang wird die/der Vorsitzende gewählt mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit wird die
Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der
Ältere als gewählt. Im zweiten Wahlgang werden die weiteren 8
Vorstandsmitglieder gewählt. Die Kandidaten mit der höchsten Zahl
der Stimmen sind gewählt. Wenn wegen Stimmengleichheit nicht alle
acht Vorstandsmitglieder gewählt wurden, wird die Wahl wiederholt
nur für diejenigen Kandidaten, die gleiche Stimmenzahl bekommen
haben. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Ältere (gelten die
Älteren) als gewählt.
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Der
Vorstand besteht aus:
Beide
stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Sekretär/in und der/die
Kassierer/in werden vom neu gewählten Vorstand bei seiner ersten
Sitzung nach ihren Fähigkeiten einvernehmlich bestimmt.
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Der
Vorstand führt alle laufende Geschäfte, insbesondere:
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Er
erarbeitet den Satzungsvorschlag, den er der Vollversammlung
unterbreitet
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Er
erarbeitet die Programmvorschläge und Arbeitspläne
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Er
verwaltet das Vermögen der Gemeinschaft
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Er
unterbreitet der Vollversammlung den Bericht über die Arbeit
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Er
ernennt die Ausschüsse und Kommissionen für spezielle
Arbeitsgebiete
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Die
Gemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei
Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
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Der
Vorstand fasst die Beschlüsse bei den Sitzungen des Vorstandes. Die
Sitzung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom
ersten stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vorstands
anwesend sind. Bei fehlendem Quorum wird eine neue Sitzung mit
derselben Tagesordnung einberufen. Bei dieser Sitzung ist der
Vorstand beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Mitglieder.
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Der
Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
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Der
Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die wiederholte Wahl ist
möglich.
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Der
Kassierer verwaltet die Kasse und führt Buch über die Einnahmen
und Ausgaben. Zahlungsanweisungen dürfen von dem/der Kassenwart/in
oder Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden
alleine unterzeichnet werden.
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Bei
vereinsschädigendem Verhalten kann der Ausschluss eines Mitglieds
durch den Vorstand verfügt werden.§ 2.5.
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Der
Vorstand kann auf Antrag ein Mitglied von den Mitgliedsbeiträgen
befreien, oder den Beitrag vermindern.
§4 Auflösung der Gemeinschaft
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Über
die Auflösung der Gemeinschaft entscheidet die Vollversammlung mit
Dreiviertelmehrheit.
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Wenn
bei dieser Vollversammlung weniger als ein Drittel der Mitglieder
anwesend ist, ist der Beschluss über die Auflösung erst bei einer
neuen Vollversammlung möglich, und dann unabhängig von der Zahl
der anwesenden Mitglieder.
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